Viele Ratgeber zur Omnibus-Richtlinie sprechen nur von der deutschen Preisangabenverordnung. Österreichische Shops folgen aber ihrem eigenen Gesetz: dem Preisauszeichnungsgesetz (PrAG). Die Grundregel ist dieselbe, im Detail gibt es Unterschiede. Hier ist, was du als Shop in Österreich wissen solltest.
Was § 9a PrAG verlangt
§ 9a PrAG wurde mit dem Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG II) eingeführt und gilt seit 20. Juli 2022. Er setzt Art. 6a der EU-Preisangabenrichtlinie um.
Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekannt gegeben, musst du auch den vorherigen niedrigsten Preis angeben. Das ist der Preis, der zumindest einmal innerhalb von 30 Tagen vor der Anwendung der Ermäßigung im selben Vertriebskanal verlangt wurde (§ 9a Abs. 1 PrAG).
Der Vertriebskanal zählt
Anders als die deutsche PAngV stellt das PrAG ausdrücklich auf den Vertriebskanal ab. Für einen Online-Shop ist deshalb der Preis im Online-Shop maßgeblich, nicht der Preis im eigenen Geschäft. Wer online und stationär verkauft, braucht für beide Kanäle einen eigenen Preisverlauf.
Schrittweise Ermäßigungen
Wird eine Ermäßigung schrittweise erhöht, ist der vorherige Preis der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Anwendung der Ermäßigung (§ 9a Abs. 1 Satz 2 PrAG). Aus 100 € wird zuerst 90 €, dann 80 €: Der Bezugspreis bleibt in beiden Stufen 100 €.
Neue Produkte
Ist ein Sachgut weniger als 30 Tage auf dem Markt, nennst du den niedrigsten Preis, der seit der Markteinführung zumindest einmal im selben Vertriebskanal verlangt wurde (§ 9a Abs. 2 PrAG). Diese Regel ist eine österreichische Besonderheit; die deutsche PAngV kennt sie nicht ausdrücklich.
Verderbliche Waren
Für schnell verderbliche Sachgüter oder Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit gelten Abs. 1 und 2 nicht, wenn die Ermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 3 PrAG). Die klassische „Kurz vor Ablauf“-Aktion im Lebensmittel-Shop braucht also keinen 30-Tage-Hinweis. Eine normale Aktion für dieselben Produkte schon.
Das EuGH-Urteil gilt auch in Österreich
Der Europäische Gerichtshof hat am 26. September 2024 (C-330/23, Aldi Süd) Art. 6a der Preisangabenrichtlinie ausgelegt, auf dem auch § 9a PrAG beruht. Eine Ermäßigung, die als Prozentsatz oder als Werbeaussage bekannt gegeben wird, ist demnach auf Grundlage des niedrigsten Preises der mindestens 30 Tage davor zu bestimmen.
Die WKO fasst die Folgen für Händler so zusammen: Einem neuen Preis darf kein vorheriger Preis gegenübergestellt werden, der nicht zugleich der Tiefstpreis der 30 Tage ist. Und „−70 %“ darf nur werben, wer den Preis gegenüber diesem Tiefstpreis tatsächlich um 70 % gesenkt hat. Wie du den Tiefstpreis berechnest, zeigt der Artikel Niedrigster Preis der 30 Tage berechnen.
Was bei Verstößen droht
Ein Verstoß gegen die Preisauszeichnungspflichten ist eine Verwaltungsübertretung (§ 15 PrAG). In der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung sieht das Gesetz Geldstrafen von bis zu 2.500 €, höchstens jedoch bis zu 10.000 € vor; im Wiederholungsfall bis zu 3.750 €, höchstens bis zu 15.000 €. Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Daneben können Mitbewerber und Verbände wettbewerbsrechtlich vorgehen.
Österreich und Deutschland im Vergleich
| Österreich | Deutschland | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 9a PrAG | § 11 PAngV |
| Gilt seit | 20. Juli 2022 | 28. Mai 2022 |
| Bezugspreis | Niedrigster Preis der 30 Tage vor der Ermäßigung im selben Vertriebskanal | Niedrigster Gesamtpreis der 30 Tage vor der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern |
| Schrittweise Ermäßigung | Preis vor der ersten Stufe | Preis vor der ersten Stufe |
| Neue Produkte | Niedrigster Preis seit Markteinführung | Keine eigene Regel |
| Verderbliche Ware | Ausgenommen bei Ermäßigung wegen Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums | Ausgenommen bei drohendem Verderb oder Ablauf der Haltbarkeit, wenn erkennbar gemacht |
| Individuelle Ermäßigungen | Keine ausdrückliche Ausnahme in § 9a | Ausdrücklich ausgenommen |
| Folgen | Verwaltungsstrafe nach § 15 PrAG, dazu Wettbewerbsrecht | Vor allem Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht |
Was das für deinen Shop heißt
- Zeichne Preise im Online-Shop getrennt von anderen Kanälen auf.
- Nenne bei jeder Ermäßigung den vorherigen niedrigsten Preis, nah am Preis.
- Rechne Streichpreis und Prozentangabe vom Tiefstpreis aus.
- Prüfe neue Produkte und „Kurz vor Ablauf“-Aktionen gesondert.
- Halte den Preisverlauf als Nachweis bereit.
So hilft Strikewise
Strikewise zeichnet die Preise deines WooCommerce-Shops auf, rechnet nach der gemeinsamen EU-Regel und zeigt den Hinweis auf Produktseiten und in Listen. Der Hinweistext lässt sich frei anpassen, etwa auf österreichische Formulierungen. Für neue Produkte verwendet Strikewise den niedrigsten Preis seit dem Anlegen; Produkte mit ablaufender Mindesthaltbarkeit kannst du als Ausnahme kennzeichnen. Die Pflichtfunktionen sind gratis.
Quellen
- § 9a Preisauszeichnungsgesetz (RIS)
- § 15 Preisauszeichnungsgesetz, Strafbestimmungen (RIS)
- WKO: Änderung im Preisauszeichnungsgesetz
- WKO: Änderungen in § 9a Preisauszeichnungsgesetz
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 152/24 zum Urteil C-330/23 (Aldi Süd)
- § 11 PAngV – Preisangabenverordnung (gesetze-im-internet.de)